Urteil vom LG Düsseldorf - Einbindung von Facebook Like-Buttons nicht erlaubt.

Über den auf Webseiten eingebundenen Like-Button hat Facebook die Möglichkeit, personenbezogene Nutzerdaten (insbesondere IP-Adressen) zu sammeln – unabhängig, ob der Webbesucher bei Facebook eingeloggt ist oder nicht.

Nun hat das Landesgericht Düsseldorf am 09.03.2016 (AZ: 12 O 151/15) entschieden, dass die Einbindung derartiger Social-Plugins auf Websites ohne die explizite Einwilligung der Webbesucher und ohne Angabe über den Zweck nicht erlaubt ist.

Konkret hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen Fashion-ID (die Online-Tochter von Peek & Cloppenburg) im Hinblick auf das verwendetet Page-Plugin geklagt – und Recht bekommen.

Derzeit ist das Urteil noch nicht in Kraft getreten. Jedoch besteht laut dem Portal „www.datenschutzbeauftragter-info.de“ ein erhöhtes Risiko für Abmahnungen. Aus diesem Grund sollten Betreiber von Websites nach alternativen Lösungen suchen.

t3n empfiehlt die 2-Klick-Lösung für Social-Plugins. Erst nachdem der Nutzer aktiv den Datenschutzbestimmungen zugestimmt hat, wird das eigentliche Plugin eingeblendet. Die Shariff-Variante wird vom Portal www.datenschutzbeauftrager-info.de empfohlen.

Für wen ist dieses Urteil relevant?

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